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Der Code civil von 1804

Hunderte Gewohnheitsrechte, zehn Jahre gescheiterter Entwürfe, dann 2281 Artikel: wie der Code civil entstand, was er wirklich bestimmte und warum er bis heute das Leben von Millionen regelt.

Ein Land der tausend Gewohnheitsrechte

Vor 1804 wechselte ein Franzose, der in eine andere Provinz zog, oft auch das Recht. Im Süden, in den sogenannten Ländern des geschriebenen Rechts, galt ein römisches Recht, das Jahrhunderte der Praxis angepasst hatten. Im Norden, in den Ländern des Gewohnheitsrechts, folgte jede Region, manchmal jede Stadt, eigenen Regeln, die seit dem 16. Jahrhundert aufgezeichnet worden waren. Die Coutume de Paris war die einflussreichste, doch die der Normandie, der Bretagne oder von Orléans regelten Ehe, Erbe und Schulden jeweils anders. Voltaire spottete in seinem Philosophischen Wörterbuch: „Ein Mann, der durch dieses Land reist, wechselt fast so oft das Gesetz wie die Postpferde.“

Zu diesem Flickenteppich kamen die Unterschiede des Standes. Adlige, Geistliche und Bürgerliche hatten nicht dieselben Rechte, und in adligen Familien erhielt der Älteste oft den Großteil des Erbes. Die Könige hatten zu vereinheitlichen versucht, was sie konnten: Ludwig XIV. schrieb 1679 den Unterricht im „französischen Recht“ an den Rechtsfakultäten vor, die Ordonnanzen des Kanzlers d'Aguesseau glichen im 18. Jahrhundert Schenkungen und Testamente an, und Juristen wie Domat und später Pothier suchten hinter der Vielfalt der Gewohnheitsrechte gemeinsame Grundsätze. Pothier, 1772 gestorben, sollte zu den Autoren gehören, aus denen die Verfasser des Code am meisten schöpften. Doch unter dem Ancien Régime hatte niemand die Mittel, reinen Tisch zu machen.

Zehn Jahre des Scheiterns

Die Revolution nahm sich genau das vor. Die Verfassung von 1791 versprach, es werde „ein Gesetzbuch der bürgerlichen Gesetze, die dem ganzen Königreich gemeinsam sind“, geschaffen. Bis dahin erließen die Versammlungen Gesetze Stück für Stück: Sie schafften die Privilegien und das Erstgeburtsrecht ab, übertrugen 1792 die Personenstandsregister den Gemeinden und führten die Ehescheidung ein, sie setzten die Gleichheit der Erben durch. Das Gesetzbuch selbst blieb aus.

Cambacérès, ein Jurist aus Montpellier, versuchte es dreimal. Sein erster Entwurf mit 719 Artikeln wurde 1793 vorgelegt und als zu juristisch, zu wenig „philosophisch“ verworfen. Der zweite, 297 Artikel im Jahr 1794, schien zu dürftig. Der dritte, 1104 Artikel im Jahr 1796, versandete unter dem Direktorium. Ein vierter, im Dezember 1799 von Jacqueminot vorgelegt, wurde nicht einmal beraten. Der Rechtshistoriker Jean-Louis Halpérin hat dieses Jahrzehnt in einem Buchtitel zusammengefasst: L'Impossible Code civil, das unmögliche Zivilgesetzbuch. Dennoch war viel Arbeit geleistet worden, und die Verfasser von 1800 sollten reichlich davon Gebrauch machen.

Vier Juristen, vier Monate

Bonaparte, seit dem Staatsstreich des Brumaire Erster Konsul, nahm das Vorhaben nach seiner Rückkehr von Marengo wieder auf. Am 12. August 1800 (24. Thermidor des Jahres VIII) ernannte ein Beschluss der Konsuln eine Kommission aus vier Juristen. Tronchet, der Ludwig XVI. vor dem Konvent verteidigt hatte, kannte die Coutume de Paris wie kein anderer; Bigot de Préameneu kam aus Rennes und dem bretonischen Recht; Portalis, Anwalt aus Aix, war im römischen Recht zu Hause; Maleville, Richter aus dem Périgord, ebenfalls einem Land des geschriebenen Rechts, führte als Sekretär die Feder. Zwei Männer des Gewohnheitsrechts, zwei des geschriebenen Rechts: Schon die Besetzung war ein Programm.

Sie arbeiteten schnell. Nach vier Monaten lag der Entwurf vor; im Januar 1801 wurde er gedruckt und an das Kassationsgericht und die Appellationsgerichte geschickt, die ihre Stellungnahmen schriftlich einreichten. Portalis verfasste die Einführung, den Discours préliminaire, der bis heute zu den schönsten Seiten der französischen Rechtsprosa gezählt wird. Darin wies er die Vorstellung eines ganz aus der Vernunft abgeleiteten Gesetzbuchs zurück: „Die Gesetzbücher der Völker entstehen mit der Zeit; genau genommen macht man sie nicht.“ Der Code solle, so Portalis, ein Ausgleich sein zwischen geschriebenem Recht und Gewohnheitsrecht, zwischen dem alten Frankreich und der Revolution.

Ganzfigurenbildnis eines älteren weißhaarigen Mannes in blauem, silberbesticktem Rock mit roter Schärpe, die Hand auf einem aufgeschlagenen Buch, vor einem roten Vorhang
Pierre-Claude Gautherot, Jean-Étienne-Marie Portalis, 1806, Öl auf Leinwand (Ausschnitt). Portalis war damals Kultusminister. Schloss Versailles. Gemeinfrei, Wikimedia Commons.

Bonaparte im Staatsrat

Danach ging der Entwurf an den Staatsrat, die von der Verfassung des Jahres VIII geschaffene Behörde zur Vorbereitung der Gesetze. Von Juli 1801 bis März 1804 wurde er dort Artikel für Artikel beraten, den Protokollen zufolge in rund hundert Sitzungen. Bonaparte leitete mehr als die Hälfte davon, Cambacérès die übrigen; die Zählungen der Historiker weichen voneinander ab, am Eifer des Ersten Konsuls besteht jedoch kein Zweifel. Jurist war er nicht. Er fragte nach, kam auf die Punkte zurück, die ihn interessierten, drängte die Fachleute zum Abschluss und entschied, wenn die Debatte sich im Kreis drehte.

Vor allem die Familie beschäftigte ihn. Er setzte sich für die Beibehaltung der Scheidung ein, auch der einvernehmlichen, und für die Adoption. Mehrere Historiker sehen darin seine persönliche Lage: Verheiratet mit einer Frau, die ihm kein Kind geboren hatte, dachte er bereits an seine Nachfolge. In den meisten anderen Fragen überließ er das letzte Wort den Juristen, und der Text verdankt Tronchet, Portalis und den Staatsräten weit mehr als ihm.

In einem vergoldeten Saal mit roten Vorhängen nehmen drei Männer in roten Röcken hinter einem grün bedeckten Tisch den Eid von Männern in bestickten Röcken ab, die die rechte Hand heben
Auguste Couder, Einsetzung des Staatsrats im Palais du Petit-Luxembourg am 25. Dezember 1799, 1856, Öl auf Leinwand. Die drei Konsuln Bonaparte, Cambacérès und Lebrun nehmen den Eid der Sektionspräsidenten entgegen. Schloss Versailles. Gemeinfrei, Wikimedia Commons.

Die Probe der Versammlungen

Die Verfassung des Jahres VIII behielt das Recht der Gesetzesinitiative der Regierung vor. Das Tribunat beriet die Entwürfe, die Gesetzgebende Körperschaft stimmte ohne Aussprache ab. Und doch wäre der Code hier beinahe gescheitert. Ende 1801 griff das Tribunat, in dem noch ehemalige Revolutionäre saßen, die der wachsenden Macht des Ersten Konsuls misstrauten, den einleitenden Titel an, und die Gesetzgebende Körperschaft lehnte ihn mit knapper Mehrheit ab. Bonaparte verhandelte nicht: Am 2. Januar 1802 zog er sämtliche Entwürfe zurück. Im Frühjahr nutzte er die Erneuerung eines Fünftels der Versammlungen, um die entschiedensten Gegner zu entfernen, darunter Benjamin Constant, und das Tribunat wurde so umgebaut, dass es die Texte vor ihrer offiziellen Einbringung prüfte.

Der Weg war frei. Die 36 Titel des Code wurden zwischen März 1803 und März 1804 einzeln als eigene Gesetze verabschiedet. Das Gesetz vom 30. Ventôse des Jahres XII, dem 21. März 1804, fasste sie zu einem einzigen Werk mit 2281 Artikeln zusammen: dem Code civil des Français. In der Nacht desselben 21. März war im Graben von Vincennes der Herzog von Enghien erschossen worden. 1807 erhielt der Code den Namen Code Napoléon. Der Name folgte fortan den Regimen: Code civil unter der Restauration, wieder Code Napoléon im Zweiten Kaiserreich, Code civil seit 1870.

Gedrucktes Titelblatt: „Code civil des Français. Édition originale et seule officielle“, mit einer Vignette, die eine sitzende Figur mit Waage zeigt, darunter „À Paris, de l'Imprimerie de la République, an XII, 1804“
Code civil des Français, Originalausgabe und einzige amtliche Ausgabe, Paris, Imprimerie de la République, Jahr XII (1804), Titelblatt. Gemeinfrei, Wikimedia Commons.

Was der Code bestimmt

Nach einem kurzen einleitenden Titel über die Gesetze gliedert sich der Code in drei Bücher: die Personen; die Sachen und das Eigentum; die verschiedenen Arten, Eigentum zu erwerben, worunter Erbrecht, Schenkungen, Verträge und das eheliche Güterrecht fallen. Die Sätze sind kurz, der Wortschatz schlicht, die Ausnahmen selten. Ein gebildeter Bürger konnte ihn ohne Anwalt lesen, und das war gewollt.

Der Code verankert zunächst die bürgerliche Gleichheit. „Jeder Franzose genießt die bürgerlichen Rechte“, heißt es in Artikel 8: Im Privatrecht gibt es keine Adligen und Bürgerlichen mehr. Das Erstgeburtsrecht kehrt nicht zurück; die Kinder erben zu gleichen Teilen, Töchter wie Söhne, und der Vater kann nur über einen Teil seines Vermögens frei verfügen, der mit der Zahl seiner Kinder kleiner wird. Die Personenstandsregister bleiben in der Hand der Bürgermeister, und die Ehe ist ein bürgerlicher Vertrag, der im Rathaus geschlossen wird.

Sodann schützt er das Eigentum, das nach Artikel 544 „das Recht ist, die Sachen auf die unbeschränkteste Weise zu nutzen und über sie zu verfügen, sofern man davon keinen durch Gesetze oder Verordnungen verbotenen Gebrauch macht“. Verträgen verleiht er eine fast unantastbare Kraft: „Die rechtmäßig geschlossenen Vereinbarungen haben für die, die sie getroffen haben, die Kraft eines Gesetzes“ (Artikel 1134). Und in einem einzigen Satz legt er das ganze Haftungsrecht fest: „Jede Handlung eines Menschen, die einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden er entstanden ist, ihn zu ersetzen“ (Artikel 1382). Für die Käufer der Nationalgüter, Bauern und Bürger, die das Land der Kirche und der Emigranten erworben hatten, war ein so fest geschütztes Eigentum eine Garantie: Was die Revolution verkauft hatte, würde nicht zurückgenommen.

Der Vater, der Ehemann und der Dienstherr

Gleichheit bedeutete 1804 nicht, was sie heute bedeutet. Der Code ordnet eine Gesellschaft von Eigentümern, in deren Mitte der Familienvater steht. „Der Mann schuldet seiner Frau Schutz, die Frau ihrem Mann Gehorsam“, bestimmt Artikel 213. Eine verheiratete Frau konnte ohne die Erlaubnis ihres Mannes weder verkaufen noch schenken, weder Hypotheken bestellen noch vor Gericht auftreten. Ehebruch wurde je nach Geschlecht verschieden behandelt: Der Mann konnte wegen des Ehebruchs seiner Frau die Scheidung verlangen, die Frau dagegen nur, wenn ihr Mann „seine Konkubine im gemeinsamen Haus gehalten“ hatte.

Der Vater konnte ein Kind unter sechzehn Jahren auf einfachen Antrag beim Gerichtspräsidenten für höchstens einen Monat einsperren lassen. Ein außereheliches Kind hatte nur eingeschränkte Rechte, und „die Nachforschung nach der Vaterschaft ist untersagt“ (Artikel 340). Im Arbeitsverhältnis entschied Artikel 1781 Lohnstreitigkeiten im Voraus: „Dem Dienstherrn wird auf seine Versicherung hin geglaubt.“ In den Kolonien schließlich, wo Bonaparte 1802 die Sklaverei wieder eingeführt hatte, blieben die Versklavten außerhalb dieses gemeinen Rechts.

Die Scheidung, 1804 beibehalten, aber weit schwieriger als 1792, wurde 1816 unter der Restauration abgeschafft und 1884 wieder eingeführt. Erst 1938 hörte die verheiratete Frau auf, rechtlich handlungsunfähig zu sein, erst 1965 durfte sie ohne Zustimmung ihres Mannes arbeiten und ein Konto eröffnen; 1970 ersetzte die elterliche Sorge die väterliche Gewalt, und 1972 verkündete das Gesetz die Gleichheit der außerehelich geborenen Kinder. Diese Regeln waren keine Versehen. Sie spiegelten die Gesellschaft der Notabeln, die den Code geschrieben hatte, und viele stammten unmittelbar aus dem Ancien Régime.

Der Code außerhalb Frankreichs

Der Code folgte den Armeen. Er galt sofort in den annektierten Gebieten: in Belgien, auf dem linken Rheinufer, im Piemont, später in Holland und in den hanseatischen Departements. Die Staaten unter französischem Einfluss übernahmen ihn nacheinander: das Königreich Italien 1806, das Königreich Westphalen und das Herzogtum Warschau 1808, das Königreich Neapel 1809. Das Großherzogtum Baden machte ihn 1809 übersetzt und ergänzt zu seinem eigenen Gesetzbuch.

Der Sturz des Kaiserreichs beseitigte ihn keineswegs überall. In der preußischen Rheinprovinz und in Baden blieb er bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in Kraft. Im ehemaligen Königreich Polen wurde, was von ihm übrig war, erst Ende 1946 aufgehoben. In Belgien und Luxemburg galt er ohne Unterbrechung weiter; Belgien ersetzt ihn erst seit 2020 Buch für Buch, und der Text von 1804 heißt dort inzwischen amtlich „altes Zivilgesetzbuch“.

Titelblatt in Frakturschrift: „Code Napoléon mit Zusätzen und Handelsgesetzen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden“, Karlsruhe, 1809
Code Napoléon mit Zusätzen und Handelsgesetzen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden, Karlsruhe, C. F. Müller, 1809. Das Badische Landrecht blieb bis 1900 in Kraft. Gemeinfrei, Wikimedia Commons.

Anderswo diente der Code als Vorbild, ohne aufgezwungen zu werden. Louisiana orientierte sich schon 1808 an ihm, Haiti 1826, Niederkanada 1866. Die Zivilgesetzbücher der Niederlande (1838), Rumäniens (1864), des geeinten Italien (1865), Portugals (1867) und Spaniens (1889) verdanken ihm viel, ebenso die Lateinamerikas, oft vermittelt durch den chilenischen Codex von Andrés Bello (1855). Noch im 20. Jahrhundert stützte sich das ägyptische Zivilgesetzbuch von 1949, das mehrere arabische Staaten übernahmen, zum Teil auf französisches Recht. Kein anderer französischer Rechtstext ist so weit gereist.

Zwei Jahrhunderte später

In Frankreich gilt der Code civil bis heute. Er hat sich stark verändert, zunächst langsam (kaum 130 Artikel wurden zwischen 1804 und 1880 geändert), seit den 1960er-Jahren dann in hohem Tempo: Familienrecht, Abstammung, eheliches Güterrecht und 2016 eine vollständige Neufassung des Vertragsrechts. Anfang der 2000er-Jahre waren nach den Zählungen der Juristen noch mehr als 1100 der 2281 ursprünglichen Artikel in Kraft. Der berühmteste von ihnen, der frühere Artikel 1382 zur Haftung, wurde 2016 zu Artikel 1240, ohne dass ein einziges Wort geändert wurde. Der Rechtsgelehrte Jean Carbonnier nannte den Code „die bürgerliche Verfassung der Franzosen“.

Auch Schriftsteller schätzten seine Sprache. Am 30. Oktober 1840 schrieb Stendhal an Balzac: „Als ich die Kartause schrieb, las ich, um den Ton zu treffen, jeden Morgen zwei oder drei Seiten des Code civil, um stets natürlich zu sein.“ Im selben Jahr zeichnete Gavarni einen Jurastudenten, der sich von seiner Geliebten die Haare mit Papierwicklern aus seinem Code eindrehen lässt.

Kolorierte Lithografie: Ein junger Mann in Hemdsärmeln sitzt rittlings auf einem Stuhl und liest ein Buch, während eine junge Frau hinter ihm seine Haare in Papierwickler dreht
Paul Gavarni, „Wie viele Papierwickler machst du mir denn, Nini? Der ganze Code civil geht dafür drauf!“, aus der Reihe Les Étudiants de Paris, Lithografie, erschienen in Le Charivari am 2. März 1840. Gemeinfrei, Wikimedia Commons.

Napoleon wusste, was bleiben würde. Auf Sankt Helena soll er nach dem Bericht des Generals de Montholon, der sein Exil teilte, erklärt haben: „Waterloo wird die Erinnerung an so viele Siege auslöschen […]. Aber was nichts auslöschen wird, was ewig leben wird, ist mein Code civil.“ Viele Wiedergaben fügen ein Wort hinzu, „mein wahrer Ruhm“, das in Montholons Bericht fehlt. Der Satz brauchte es nicht. Zwei Jahrhunderte später leben Hunderte Millionen Menschen unter Gesetzen, die mehr oder weniger direkt von den 2281 Artikeln des Jahres 1804 abstammen.

Allegorie: Napoleon in Uniform sitzt auf Wolken und schreibt auf eine große Tafel, während ein geflügelter Greis mit weißem Bart, die Gestalt der Zeit, einen Lorbeerkranz über seinen Kopf hält; zu ihren Füßen eine Sense, ein Adler und Fahnen
Jean-Baptiste Mauzaisse, Napoleon I., von der Zeit gekrönt, schreibt den Code civil, 1833, Öl auf Leinwand, ausgestellt im Salon von 1833. Château de Malmaison. Gemeinfrei, Wikimedia Commons.

Literatur

  • Jean-Étienne-Marie Portalis, Discours préliminaire du premier projet de Code civil, 1801.
  • Jean-Louis Halpérin, L'Impossible Code civil, Presses universitaires de France, 1992.
  • Jean-Louis Halpérin, Histoire du droit privé français depuis 1804, Presses universitaires de France, 1996.
  • Jean Carbonnier, „Le Code civil“, in: Pierre Nora (Hg.), Les Lieux de mémoire, Bd. II, La Nation, Gallimard, 1986.
  • Yves Lequette und Laurent Leveneur (Hg.), 1804-2004. Le Code civil, un passé, un présent, un avenir, Dalloz, 2004.

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